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Ist der Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform verfassungswidrig?



GIESSEN / FRIEDBERG (mip/r).                         Zu diesem Ergebnis zumindest kommt ein Gutachten, von Professor Dr. jur. Rainer Wernsmann, das der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Auftrag gegeben hatte und auf das in einer Pressemitteilung die IHK Giessen/Friedberg hingewiesen wird.


„Der Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer ist in zentralen Punkten verfassungswidrig! Der Hauptgeschäftsführer der IHK Giessen-Friedberg und Federführer Steuern der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, Dr. Matthias Leder, appelliert daher eindringlich an die Politik: "Sorgen Sie für eine verfassungsfeste und rechtssichere Ausgestaltung der Erbschaftsteuer. Ansonsten droht uns ein `Deutschland ohne Familienunternehmen´.“


Leder betont: „Nach diesem Gutachten steht außer Zweifel: Steuertarif und -freibeträge dieser Ländersteuer sind reine Ländersache - der Bund hat hier keine Kompetenz und muss sich heraus halten.“


Auch die von der Arbeitsgemeinschaft kritisierte „Verhaftungsfrist“ zum Erhalt des Betriebsvermögens über 15 Jahre, mit dem Risiko einer kompletten Nachversteuerung bei Verstoß gegen die Frist ("Fallbeileffekt"), ist klar verfassungswidrig. Das gilt vor allem deshalb, weil hierdurch Familienunternehmen mit vielen Gesellschaftern härter getroffen werden als andere. Leder unterstreicht: "Die bisherige 5-Jahresfrist ist hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich, zum Schutz von Arbeitsplätzen muss sie sogar unbedingt beibehalten werden." Nur das sichere die Innovations- und Investitionsfähigkeit der Betriebe hierzulande.



Als weitere wichtige Ergebnisse des Gutachtens, die im Verfahren berücksichtigt werden müssen, um eine Verfassungsmäßigkeit herzustellen, nennt Leder:


Doppelbelastungen - durch Einkommensteuer auf der einen und Erbschaft-steuer auf der anderen Seite - sind unzulässig. Für eine Gleichbehandlung der Erben ist es erforderlich, dass Erben mit hohen stillen Reserven keine wesentlich höheren Belastungen tragen als solche mit geringen stillen Reserven.


Der Gesetzgeber muss die Grundsätze zur Wertermittlung von Betriebsvermögen selbst festlegen und kann zentrale Fragen, wie den Kapitalisierungszinssatz oder eine Öffnungsklausel beim Ertragswertverfahren, nicht einfach der Exekutive überlassen. Denn die endgültige Steuerlast hängt von diesen Fragen entscheidend ab.


Auch die steuerliche Diskriminierung des Verwaltungsvermögens wird für nicht sinnvoll erachtet - u. a. weil sie zu einer unnötigen Komplizierung und Erschwerung der Steuererhebung führt.


Bei der Lohnsummenregel bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, wenn es auch im Fall einer Krise des Unternehmens zu einer sofortigen Nachversteuerung kommt. Das führt zu einer Verstärkung der Krise und widerspricht dem Zweck des Gesetzes, Arbeitsplätze in den Betrieben zu erhalten.




Das „Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des Erbschaftsteuerreformgesetzes“ kann auf der Homepage der IHK www.giessen-friedberg.ihk.de unter Dokumentennummer 10939 eingesehen werden.





Über die IHK Giessen-Friedberg:

Rund 40.000 Unternehmen haben ihren Sitz im Bezirk der IHK Giessen-Friedberg. Von diesen arbeiten rund 1.800 Unternehmerinnen und Unternehmer ehrenamtlich in den IHK-Gremien mit. Weitere Informationen finden Sie unter www.giessen-friedberg.ihk.de.




Giessen, 26. September 2008


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