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Bürgermeisterin Weigel-Greilich: Schutz der Mittagsruhe beachten!





Giessener Umweltamt informiert über „Lärm und Geruch bei der Gartennutzung“




GIESSEN (mip/r).            Umweltdezernentin Gerda Weigel-Greilich erinnert daran, dass mit der Abschaffung der Rasenmäherlärmverordnung die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gilt, die das Rasen mähen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen für die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr untersagt.



Für die ganz lauten Geräte wie Frei¬schneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein auch an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr zusätzliches Verbot, allerdings nur in geschützten Wohn¬gebieten. Um jedoch Streit vor Behörden, der Polizei oder gar vor Gericht zu vermeiden, rät Bürgermeisterin Weigel-Greilich: „Pflegen Sie zunächst immer die soziale Kultur des nachbarschaftlichen Gesprächs zur Rücksichtnahme aufeinander!“




Der Schutz der Mittagsruhe, so die Umweltdezernentin Weigel-Greilich, sollte auch ohne gesetzliche Regelungen selbstverständlich sein. Heutzutage kann man Elektrorasenmäher verwenden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht und damit unnötigen Nachbarschaftslärm vermeiden. Als letzte Möglichkeit bleibt der private Rechtsweg. Vor einem solchen Schritt sollten Informationen über Erfolg/ Misserfolg einer Klage bei Rechtsanwälten unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden.




Bei Beschwerden über Lärm- und Geruchsbelästigung klärt das Gartenmerkblatt „Lärm und Geruch bei der Gartennutzung“ auf, was erlaubt und was verboten ist. Das Merkblatt ist auf der städtischen Internetseite unter www.giessen.de jederzeit abrufbar und bei Anfrage auch über das Umweltamt erhältlich. Beratung und die Annahme von Anzeigen bzw. Weiterleitung an die zuständigen Stellen erfolgen auch über das Amt für Umwelt und Natur, Umwelt-Telefon 0641/306-2113.





Giessen, 28. Mai 2009


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