GIESSEN (mip/r). Insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes für Heckenrückschnitte im besiedelten Bereich erreichen die Untere Naturschutzbehörde derzeit viele Nachfragen, so Bürgermeisterin Gerda Weigel-Grei¬lich. Sie gibt hierzu folgende Erläuterungen:
Seit März 2010 gilt das neue Bundesnaturschutzgesetz. Hier gibt es einige Neuerungen. So ist es z. B. verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig ist jedoch ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses von Heckenpflanzen in Gärten im Innenbereich.
Unabhängig davon gelten wie bisher die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, die bei allen Gehölzrückschnitten zu beachten sind. Zwischen März und August können Vögel in ihrem Brutgeschäft durch Heckenrückschnitte gestört und Bruten beeinträchtigt werden. Legt man beispiels-weise durch Rückschnitte Nester derart frei, dass die Brut verloren geht, so stellt dies einen Verstoß gegen die Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes dar und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt die Umweltdezernentin Weigel-Greilich, alle planbaren Gehölzrückschnitte in die Frist vom 01. Oktober bis Ende Februar zu legen. Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne beim Amt für Umwelt und Natur, Untere Naturschutzbehörde, Telefon 0641 306 2142 oder umweltamt@giessen.de.
Giessen, 12. Juni 2010
Februar 2012
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